1. Krank im Urlaub – Was gilt arbeitsrechtlich?
Beispiel: Arbeitnehmerin A nimmt zwei Wochen Urlaub. Nach vier Tagen wird sie krank und erhält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sogenannte „AU“) für sechs Tage. Diese sechs Tage werden nicht als Urlaubstage gewertet und können später neu beantragt werden – vorausgesetzt, die Bescheinigung liegt rechtzeitig vor.
Wichtig zu wissen:
- Entscheidend ist nicht jeder Unfall oder jede Krankheit, sondern die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit, die ärztlich bestätigt sein muss. Das Attest muss den deutschen Anforderungen genügen.
- Die Mitteilung an den Arbeitgeber muss schnellstmöglich erfolgen – idealerweise am Tag der Erkrankung.
- Nur mit ärztlichem Nachweis können Urlaubstage nach § 9 BUrlG gutgeschrieben werden. Eine AU ist daher im Urlaub auch dann erforderlich, wenn sie außerhalb des Urlaubs (je nach Arbeitgeberregelung) für die ersten Krankheitstage eigentlich nicht verlangt würde.
2. Was gilt bei einem Nicht-EU Attest?
Während eine in Deutschland ausgestellte AU grundsätzlich als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit gilt und einen hohen Beweiswert besitzt, gelten für ausländische Atteste besondere Anforderungen.
Besonders außerhalb der EU müssen Arbeitnehmer darauf achten, dass das Attest den deutschen Vorgaben entspricht – vor allem muss klar zwischen
- einfacher Krankheit und
- tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit
unterschieden werden.
Beispiele:
- A erkrankt im Urlaub in Thailand und bekommt vom Arzt ein Attest, auf dem nur „krank“/„sick“ steht. Das reicht oft nicht, weil daraus die Arbeitsunfähigkeit nicht eindeutig hervorgeht – die Urlaubstage werden dann ggf. nicht gutgeschrieben.
- Steht im Attest dagegen klar, dass A arbeitsunfähig ist (mit Zeitraum), kann es anerkannt werden. Bei Auffälligkeiten (z.B. sehr lange Krankschreibung ohne plausible Begründung oder Verhalten entgegen ärztlicher Anweisung) kann der Beweiswert aber angezweifelt werden.
3. Sonderfall: Wenn das Kind im Urlaub krank wird
Auch wenn die Erholung in so einer Situation meist dahin ist, schützt das Gesetz ausschließlich die eigene Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
Denn grundsätzlich bleibt es dabei, dass Arbeitnehmer das Risiko eines erholsamen Urlaubs tragen. Der Arbeitgeber ist hingegen nicht für die „Qualität“ des Urlaubs verantwortlich. § 9 BUrlG ist eine eng begrenzte Ausnahmeregelung und darf nicht auf andere Situationen außerhalb der eigenen Arbeitsunfähigkeit übertragen werden.
Nur wenn der Arbeitnehmer selbst während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, kann eine Rückerstattung bzw. Gutschrift der Urlaubstage in Betracht kommen.
Dies gilt auch, wenn die Erkrankung eine Folge der Betreuung des kranken Kindes ist. Das ist dann aber kein Sonderfall „wegen der Erkrankung des Kindes“, sondern ein ganz normaler Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers. Voraussetzung hierfür ist eine eindeutige AU, welche die eigene Arbeitsunfähigkeit bestätigt.
Pflegen Sie während Ihres Urlaubs Ihr krankes Kind, zählt diese Zeit grundsätzlich trotzdem als Urlaub.
4. Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit
Damit Krankheitstage im Urlaub nicht als Urlaubstage zählen, müssen folgende Punkte beachtet werden:
- Eine AU ist erforderlich, die die Arbeitsunfähigkeit klar bestätigt.
- Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden – und zwar über:
- den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- den Aufenthaltsort, besonders bei Krankheit im Ausland.
Wird das Attest zu spät eingereicht oder fehlen wichtige Angaben, kann der Anspruch auf die Rückerstattung der Urlaubstage verloren gehen. Eine schnelle und vollständige Mitteilung an den Arbeitgeber ist daher besonders wichtig.
5. Wie läuft die Nachholung der Urlaubstage ab?
Die durch Krankheit „gesparten“ Urlaubstage werden nicht automatisch an den bestehenden Urlaub angehängt. Nach der Genesung müssen diese Tage neu beantragt werden – dabei sind betriebliche Belange und Urlaubspläne anderer Teammitglieder zu berücksichtigen.
Beispiel: A nimmt zwei Wochen Urlaub. In der ersten Woche erkrankt A und erhält eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für fünf Tage. Nach der Genesung beantragt A, die nicht genommenen Urlaubstage unmittelbar an den bestehenden Urlaub anzuhängen. Da im Betrieb jedoch bereits andere Mitarbeitende für diesen Zeitraum Urlaub genehmigt bekommen haben, lehnt der Arbeitgeber den direkten Anschluss ab und bietet stattdessen einen späteren Alternativtermin für die Nachholung der Urlaubstage an.
6. Fazit
- Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig, zählen diese Krankheitstage nicht als Urlaubstage und können in Absprache mit dem Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Betriebliche Gründe oder bereits genehmigte Urlaube anderer Beschäftigter können einer direkten Verlängerung des laufenden Urlaubs entgegenstehen.
- Die Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich durch ein ärztliches Attest nachgewiesen und dem Arbeitgeber gemeldet werden.
- Pflegt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs ein erkranktes Kind, so erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung der Urlaubstage.
- Bei einer Verletzung der Meldepflicht drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen; wer den Urlaub eigenmächtig verlängert, muss im schlimmsten Fall sogar mit einer (fristlosen) Kündigung rechnen – wobei in der Praxis häufig zunächst eine Abmahnung ausgesprochen wird.