1. Ab wann ist eine Kündigung wirksam?
Sowohl die Kündigung des Arbeitgebers als auch die Eigenkündigung des Arbeitnehmers sind sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nicht bereits mit dem Absenden, sondern erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam wird.
Entscheidend ist daher nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben oder der Poststempel. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Kündigung in den Bereich des Empfängers gelangt und üblicherweise mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Ob der Empfänger das Schreiben tatsächlich liest oder öffnet, spielt rechtlich keine Rolle.
2. Warum der Zugangszeitpunkt so wichtig ist
Der genaue Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung spielt insbesondere in folgenden Situationen eine wichtige Rolle:
Kündigung zu spät zugegangen: Welche Folgen hat das?
Die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem tatsächlichen Zugang der Kündigung. Geht diese verspätet zu, kann sich das Ende des Arbeitsverhältnisses um einen weiteren Monat oder bei langen Kündigungsfristen sogar um ein ganzes Quartal verschieben.
Drei-Wochen-Frist bei der Kündigungsschutzklage
Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer (§ 4 S. 1 KSchG). Versäumt der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist, ist die Kündigung von Anfang an wirksam, auch wenn sie eigentlich fehlerhaft war und damit angreifbar gewesen wäre. Das Arbeitsgericht prüft die Kündigung dann regelmäßig überhaupt nicht inhaltlich, selbst bei fehlenden Abmahnungen, formalen Mängeln oder unwirksamen Kündigungsgründen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urt. v. 26.9.2013 – 2 AZR 682/12).
3. Kündigung persönlich abgeben: Zugang unter Anwesenden
Beim Zugang unter Anwesenden stehen sich Kündigender und Empfänger persönlich gegenüber. Die Kündigung geht in dem Moment zu, in dem das Kündigungsschreiben übergeben oder sichtbar vor dem Empfänger abgelegt wird.
Muss man sich die Kündigung schriftlich bestätigen lassen?
Arbeitgeber lassen sich den Erhalt einer Kündigung häufig auf einer Kopie bestätigen. Der Empfänger muss die Kündigung aber weder unterschreiben noch schriftlich bestätigen (BAG, Urt. v. 25.9.2014 – 2 AZR 788/13).
Viele Arbeitnehmer befürchten, sie würden mit ihrer Unterschrift die Kündigung akzeptieren. Das ist jedoch nicht der Fall. Eine Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich den Erhalt und den Zugangszeitpunkt der Kündigung. Der Arbeitnehmer stimmt der Kündigung dadurch nicht zu und verzichtet auch nicht auf seine Rechte.
Annahme verweigert: Wird die Kündigung trotzdem wirksam?
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Für ihre Wirksamkeit ist es nicht erforderlich, dass der Empfänger sie annimmt. Daher kann der Empfänger die Kündigung auch nicht wirksam ablehnen oder „zurückweisen“, keine ausschließlich persönliche Erklärung verlangen und die andere Seite nicht zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwingen. Verweigert der Empfänger die Annahme grundlos, kann die Kündigung trotzdem als zugegangen gelten, wenn er das Schreiben unbeachtet liegen lässt, den Raum verlässt oder die persönliche Übergabe ohne sachlichen Grund ablehnt.
Voraussetzung ist, dass der Kündigende später nachweisen kann, dass er die Kündigung tatsächlich übergeben wollte.
Zum Nachweis des Zugangs sollte der Kündigende in solchen Fällen:
- das Schreiben sichtbar vor dem Empfänger ablegen,
- einen Zeugen hinzuziehen,
- Zeitpunkt und Ablauf dokumentieren,
- die Kündigung zusätzlich per Boten oder Einwurf-Einschreiben durch die Deutsche Post AG zustellen lassen.
So lässt sich der Zugang später deutlich leichter nachweisen (BAG, Urt. v. 26.3.2015 – 2 AZR 483/14).
4. Zugang der Kündigung ohne persönliche Übergabe
In der Praxis entstehen Streitigkeiten über den Zugang häufig dann, wenn die Kündigung nicht persönlich übergeben, sondern per Post, Einwurf-Einschreiben oder durch einen Boten zugestellt wird.
Kündigung per Post: Welches Datum zählt?
Wird die Kündigung in den Hausbriefkasten eingeworfen, geht sie zu dem Zeitpunkt zu, zu dem üblicherweise mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist:
- Erfolgt der Einwurf zu den üblichen Postzustellzeiten, geht die Kündigung regelmäßig noch am selben Tag zu.
- Wird das Schreiben dagegen erst gegen 20 Uhr eingeworfen, geht die Kündigung meist erst am nächsten Werktag zu.
- Auch an Samstagen kann eine Kündigung wirksam zugehen. Entscheidend ist, ob nach den örtlichen Gepflogenheiten noch mit einer Leerung des Briefkastens zu rechnen ist.
Kündigung per Einschreiben: Welches Datum zählt?
Nach aktueller Rechtsprechung des BAG spricht beim Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG eine Vermutung dafür, dass die Sendung zu den üblichen Zustellzeiten in den Briefkasten eingeworfen wurde. Voraussetzung ist allerdings ein ordnungsgemäßer Auslieferungsbeleg. Ein bloßer Einlieferungsbeleg oder ein Online-Sendungsverlauf reichen dagegen nicht aus.
Kein entsprechender Nachweis gilt bei privaten Zustelldiensten oder wenn Mitarbeiter des Arbeitgebers die Kündigung selbst zustellen.
Beim Einschreiben mit Rückschein dagegen geht die Kündigung nicht bereits mit dem Einwurf des Abholscheins zu. Holt der Empfänger die Sendung nicht bei der Post ab, kann der Zugang vollständig scheitern. Für fristgebundene Kündigungen ist diese Zustellungsart daher riskant (BAG, Urt. v. 30.1.2025 – 2 AZR 68/24; BAG, Urt. v. 20.6.2024 – 2 AZR 213/23).
Zugang während Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit
Auch während Urlaub, Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder Kur kann eine Kündigung wirksam zugehen, wenn sie in den Briefkasten der Wohnanschrift gelangt. Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitnehmer das Schreiben tatsächlich liest, sondern ob unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn dem Arbeitgeber die konkrete Urlaubsanschrift bekannt ist und besondere Umstände vorliegen (BAG, Urt. v. 16.03.1988 – 7 AZR 587/87).
Übermittlung der Kündigung durch Dritte
Eine Kündigung kann auch über sogenannte Empfangsboten zugestellt werden. Dazu zählen Ehegatten, Lebenspartner oder erwachsene Haushaltsangehörige. Die Kündigung geht in diesen Fällen allerdings nicht sofort mit der Übergabe an den Boten zu, sondern erst dann, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit einer Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist. Auch Mitarbeiter am Empfang oder im Sekretariat gelten lediglich als Empfangsboten. (BAG, Urt. v. 9. 6. 2011 − 6 AZR 687/09).
Hat ein Dritter, beispielsweise der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers, eine ausdrückliche Empfangsvollmacht, geht die Kündigung bereits mit der Übergabe an diese Person zu. Eine Weiterleitung an den Arbeitnehmer ist dann nicht mehr erforderlich.
Kündigt dagegen eine Person ohne erkennbare Vollmacht, beispielsweise ein Abteilungsleiter, kann der Arbeitnehmer die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen. Wer zunächst nachfragt, längere Zeit abwartet oder die Kündigung widerspruchslos entgegennimmt, verliert dieses Recht regelmäßig. Eine Zurückweisung ist außerdem ausgeschlossen, wenn die Vollmacht im Original beigefügt war oder die Bevollmächtigung bereits bekannt war (BAG, Urt. v. 06.02.1997 – 2 AZR 128/96).
Kündigung nicht erhalten: Wer ist beweispflichtig?
Damit es später nicht zu Streit über den Zugang kommt, sollte die kündigende Partei ihre Kündigung möglichst rechtssicher zustellen. Denn im Streitfall muss die kündigende Partei nachweisen können, dass und wann das Kündigungsschreiben beim Empfänger eingegangen ist (BAG, Urt. v. 22.03.2012 – 2 AZR 224/11).
Aus Beweisgründen empfiehlt sich daher:
- die Zustellung durch einen Boten
- oder ein Einwurf-Einschreiben mit Auslieferungsbeleg.
Kann sich der Empfänger dem Zugang der Kündigung entziehen?
Problematisch wird es, wenn der Empfänger den Zugang der Kündigung bewusst erschwert oder verhindert, indem er Briefe nicht annimmt oder weder einen Briefkasten noch ein Postschließfach oder eine sonstige Empfangsmöglichkeit – etwa einen Briefschlitz in der Haustür – vorhält. In solchen Fällen kann die Kündigung ausnahmsweise dennoch als zugegangen gelten: Rechtsgrundlage ist dann der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) (BAG, Versäumnisurteil v. 26.03.2015 – 2 AZR 483/14).
Wer in solchen Fällen ganz sichergehen will, kann die Kündigung durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Dabei wird eine Zustellungsurkunde erstellt, die vor Gericht eine hohe Beweiskraft hat. Übergibt der Gerichtsvollzieher das Schreiben persönlich, geht die Kündigung sofort zu. Diese Zustellungsart ist in der Praxis zwar die Ausnahme, empfiehlt sich aber gerade dann, wenn eine Vereitelung des Zugangs droht.
5. Eigenkündigung: Wer ist der richtige Empfänger?
Auch wenn der Chef im Urlaub ist, kann ein Arbeitnehmer wirksam kündigen. Die Kündigung muss dafür bei einer Person abgegeben werden, die für den Arbeitgeber Kündigungen entgegennehmen darf.
Maßgeblich ist, wer das Unternehmen nach außen vertritt. Je nach Unternehmensstruktur kommen hierfür die Geschäftsführer einer GmbH, der Inhaber eines Einzelunternehmens oder die Vorstände einer AG in Betracht. Zusätzlich empfangsberechtigt sind Prokuristen sowie ausdrücklich hierzu ermächtigte Mitarbeiter wie der Personalleiter oder die Personalabteilung. Die Übergabe an einen Kollegen oder einen Vorgesetzten ohne entsprechende Vertretungsbefugnis genügt dagegen regelmäßig nicht für den wirksamen Zugang der Kündigung.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer übergibt die Kündigung seinem Teamleiter. Ist dieser nicht zur Entgegennahme von Kündigungen bevollmächtigt, ist die Kündigung regelmäßig nicht wirksam zugegangen. Die Kündigungsfrist beginnt dann nicht zu laufen.
6. Fazit
- Eine Kündigung wird erst mit Zugang beim Empfänger wirksam.
- Wer kündigt, muss Zugang und Zugangszeitpunkt später beweisen können.
- Beim Briefkasteneinwurf kommt es entscheidend auf die üblichen Leerungszeiten an.
- Ein Einwurf-Einschreiben mit Auslieferungsbeleg bietet derzeit die beste praktische Absicherung des Zugangs.
- Urlaub, Krankheit oder eine grundlose Annahmeverweigerung verhindern den Zugang grundsätzlich nicht.
- Die Drei-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Wer die Frist versäumt, verliert häufig dauerhaft seine Rechte.