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(Kind) Krank im Urlaub: Bekomme ich meine Urlaubstage zurück?

Der langersehnte Urlaub ist gebucht – und plötzlich macht eine Krankheit einen Strich durch die Rechnung. Noch komplizierter wird es, wenn das eigene Kind während des Urlaubs erkrankt. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten arbeitsrechtlichen Grundlagen, gibt praxisnahe Beispiele und beantwortet häufig gestellte Fragen zur Krankschreibung im Urlaub.

1. Krank im Urlaub – Was gilt arbeitsrechtlich?

Das deutsche Arbeitsrecht schützt die Erholung von Arbeitnehmern besonders. Wer im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt und dies ärztlich nachweisen kann, verliert diese Urlaubstage nicht. Sie werden dem Urlaubsanspruch wieder gutgeschrieben (§ 9 BUrlG).

Beispiel: Arbeitnehmerin A nimmt zwei Wochen Urlaub. Nach vier Tagen wird sie krank und erhält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sogenannte „AU“) für sechs Tage. Diese sechs Tage werden nicht als Urlaubstage gewertet und können später neu beantragt werden – vorausgesetzt, die Bescheinigung liegt rechtzeitig vor.

Wichtig zu wissen:

  • Entscheidend ist nicht jeder Unfall oder jede Krankheit, sondern die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit, die ärztlich bestätigt sein muss. Das Attest muss den deutschen Anforderungen genügen.
  • Die Mitteilung an den Arbeitgeber muss schnellstmöglich erfolgen – idealerweise am Tag der Erkrankung.
  • Nur mit ärztlichem Nachweis können Urlaubstage nach § 9 BUrlG gutgeschrieben werden. Eine AU ist daher im Urlaub auch dann erforderlich, wenn sie außerhalb des Urlaubs (je nach Arbeitgeberregelung) für die ersten Krankheitstage eigentlich nicht verlangt würde.

2. Was gilt bei einem Nicht-EU Attest?

Während eine in Deutschland ausgestellte AU grundsätzlich als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit gilt und einen hohen Beweiswert besitzt, gelten für ausländische Atteste besondere Anforderungen.

Besonders außerhalb der EU müssen Arbeitnehmer darauf achten, dass das Attest den deutschen Vorgaben entspricht – vor allem muss klar zwischen

  • einfacher Krankheit und
  • tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit

unterschieden werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Auch eine im Nicht-EU-Ausland ausgestellte AU kann grundsätzlich denselben Beweiswert haben wie eine deutsche, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllt. Gibt es jedoch mehrere Auffälligkeiten – etwa eine ungewöhnlich lange Krankschreibung ohne nachvollziehbare medizinische Begründung oder ein Verhalten entgegen ärztlicher Anweisung –, können ernsthafte Zweifel am Attest entstehen. In solchen Fällen ist eine umfassende Einzelfallbewertung erforderlich (Urt. v. 15.01.2025 – 5 AZR 284/24).

Beispiele:

  • A erkrankt im Urlaub in Thailand und bekommt vom Arzt ein Attest, auf dem nur „krank“/„sick“ steht. Das reicht oft nicht, weil daraus die Arbeitsunfähigkeit nicht eindeutig hervorgeht – die Urlaubstage werden dann ggf. nicht gutgeschrieben.
  • Steht im Attest dagegen klar, dass A arbeitsunfähig ist (mit Zeitraum), kann es anerkannt werden. Bei Auffälligkeiten (z.B. sehr lange Krankschreibung ohne plausible Begründung oder Verhalten entgegen ärztlicher Anweisung) kann der Beweiswert aber angezweifelt werden.

3. Sonderfall: Wenn das Kind im Urlaub krank wird

Erkrankt während des Urlaubs ein minderjähriges Kind und übernimmt der Arbeitnehmer die Pflege, werden diese Tage grundsätzlich nicht als zusätzliche Urlaubstage gutgeschrieben.

Auch wenn die Erholung in so einer Situation meist dahin ist, schützt das Gesetz ausschließlich die eigene Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Denn grundsätzlich bleibt es dabei, dass Arbeitnehmer das Risiko eines erholsamen Urlaubs tragen. Der Arbeitgeber ist hingegen nicht für die „Qualität“ des Urlaubs verantwortlich. § 9 BUrlG ist eine eng begrenzte Ausnahmeregelung und darf nicht auf andere Situationen außerhalb der eigenen Arbeitsunfähigkeit übertragen werden.

Nur wenn der Arbeitnehmer selbst während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, kann eine Rückerstattung bzw. Gutschrift der Urlaubstage in Betracht kommen.

Dies gilt auch, wenn die Erkrankung eine Folge der Betreuung des kranken Kindes ist. Das ist dann aber kein Sonderfall „wegen der Erkrankung des Kindes“, sondern ein ganz normaler Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers. Voraussetzung hierfür ist eine eindeutige AU, welche die eigene Arbeitsunfähigkeit bestätigt.

Pflegen Sie während Ihres Urlaubs Ihr krankes Kind, zählt diese Zeit grundsätzlich trotzdem als Urlaub.

4. Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Damit Krankheitstage im Urlaub nicht als Urlaubstage zählen, müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Eine AU ist erforderlich, die die Arbeitsunfähigkeit klar bestätigt.
  • Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden – und zwar über:
    • den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit
    • den Aufenthaltsort, besonders bei Krankheit im Ausland.

Wird das Attest zu spät eingereicht oder fehlen wichtige Angaben, kann der Anspruch auf die Rückerstattung der Urlaubstage verloren gehen. Eine schnelle und vollständige Mitteilung an den Arbeitgeber ist daher besonders wichtig.

Praxistipp zur Arbeitgeberkommunikation: Alle Mitteilungen sollten zur Beweiserleichterung schriftlich erfolgen (z.B. E-Mail mit Attest im Anhang). Das ärztliche Attest sollte sorgfältig aufbewahrt werden, da es als Nachweis für die Rückerstattung der Urlaubstage dient.

5. Wie läuft die Nachholung der Urlaubstage ab?

Die durch Krankheit „gesparten“ Urlaubstage werden nicht automatisch an den bestehenden Urlaub angehängt. Nach der Genesung müssen diese Tage neu beantragt werden – dabei sind betriebliche Belange und Urlaubspläne anderer Teammitglieder zu berücksichtigen.

Beispiel: A nimmt zwei Wochen Urlaub. In der ersten Woche erkrankt A und erhält eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für fünf Tage. Nach der Genesung beantragt A, die nicht genommenen Urlaubstage unmittelbar an den bestehenden Urlaub anzuhängen. Da im Betrieb jedoch bereits andere Mitarbeitende für diesen Zeitraum Urlaub genehmigt bekommen haben, lehnt der Arbeitgeber den direkten Anschluss ab und bietet stattdessen einen späteren Alternativtermin für die Nachholung der Urlaubstage an.

Merke: Eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs ist nicht zulässig und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben (z.B. eine Abmahnung).

6. Fazit

  • Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig, zählen diese Krankheitstage nicht als Urlaubstage und können in Absprache mit dem Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Betriebliche Gründe oder bereits genehmigte Urlaube anderer Beschäftigter können einer direkten Verlängerung des laufenden Urlaubs entgegenstehen.
  • Die Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich durch ein ärztliches Attest nachgewiesen und dem Arbeitgeber gemeldet werden.
  • Pflegt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs ein erkranktes Kind, so erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung der Urlaubstage.
  • Bei einer Verletzung der Meldepflicht drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen; wer den Urlaub eigenmächtig verlängert, muss im schlimmsten Fall sogar mit einer (fristlosen) Kündigung rechnen – wobei in der Praxis häufig zunächst eine Abmahnung ausgesprochen wird.