1. Was bedeutet Kurzarbeit überhaupt?
Kurzarbeit ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das Arbeitgeber zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nutzen können. Statt Personal zu entlassen, wird die Arbeitszeit – und damit auch das Gehalt – vorübergehend reduziert.
Möglich ist sogar eine vollständige Arbeitsaussetzung, die sogenannte Kurzarbeit „Null“.
Gründe für die Einführung von Kurzarbeit können insbesondere sein:
- Auftrags- oder Umsatzrückgang (z. B. weniger Bestellungen/Kunden)
- Lieferengpässe oder fehlende Vorprodukte (z. B. gestörte Lieferketten)
- Behördliche Einschränkungen (z. B. zeitweise Schließungen/Auflagen)
- Produktionsausfälle durch technische Störungen oder Maschinenschäden
- Saisonale Schwankungen oder vorübergehende Markteinbrüche
Kurzarbeitergeld als Ausgleich
Die genaue Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt von der individuellen Einkommenssituation ab.
Anzeige von Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur
Unternehmen müssen geplante Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit die Beschäftigten einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Arbeitsagentur haben (siehe §§ 95 ff. SGB III).
Insbesondere muss ein erheblicher Auftragsrückgang mit Auswirkungen auf das Unternehmensergebnis vorliegen, der nicht zu vermeiden ist und der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.
Darüber hinaus gilt für Kurzarbeit und Zahlung von Kurzarbeitergeld:
- Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein.
- Mindestens ein Drittel der Belegschaft muss im jeweiligen Kalendermonat von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sein.
- Kurzarbeit muss durch eine Betriebsvereinbarung oder individuelle Vereinbarungen mit den Beschäftigten geregelt sein.
Was Arbeitnehmer während der Kurzarbeit wissen müssen
Da das Arbeitsverhältnis auch während der Kurzarbeit weiterbesteht, gelten arbeitsrechtliche Pflichten fort. So müssen Beschäftigte weiterhin auf Abruf bereitstehen, wenn Arbeit anfällt – etwa bei schwankender Auftragslage. Auch Urlaubsansprüche und Kündigungsfristen bleiben grundsätzlich bestehen.
Zudem dürfen Arbeitnehmer während der Kurzarbeit grundsätzlich einer Nebenbeschäftigung nachgehen – allerdings nur, wenn sie diese dem Arbeitgeber anzeigen und die Nebentätigkeit nicht mit dem Hauptarbeitsverhältnis kollidiert.
2. Darf der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kündigen?
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber auch in Kurzarbeit ordentlich kündigen – etwa betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt. Entscheidend ist immer, warum gekündigt wird und ob die Voraussetzungen eingehalten werden.
Betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber
Bei betriebsbedingten Kündigungen greift regelmäßig das Kündigungsschutzgesetz: Dann muss die Kündigung „sozial gerechtfertigt“ sein (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG). Zusätzlich müssen – je nach Betrieb – formale Anforderungen wie die Anhörung des Betriebsrats eingehalten werden.
Zudem sind Gerichte bei betriebsbedingten Kündigungen während Kurzarbeit besonders kritisch, denn Kurzarbeit ist typischerweise ein Zeichen dafür, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt dagegen meist eine Prognose voraus, dass der Beschäftigungsbedarf dauerhaft wegfällt. Arbeitgeber müssen deshalb konkret darlegen können, warum trotz Kurzarbeit gerade jetzt ein Arbeitsplatz endgültig entfällt. Dieser Beweis ist für Arbeitgeber nicht leicht zu erbringen.
Gleichwohl können betriebsbedingte Kündigungen trotz (vorangegangener) Kurzarbeit rechtlich möglich sein.
Dies kann denkbar sein bei:
- Abteilungsschließungen
- Outsourcing oder
- anderen unternehmerischen Maßnahmen, durch die Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen
Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer Kurzarbeit ablehnt?
Wenn Kurzarbeit weder im Arbeits- oder Tarifvertrag noch in einer Regelung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geregelt ist, dürfen Arbeitnehmer Kurzarbeit grundsätzlich ablehnen.
Allein wegen dieser Ablehnung darf der Arbeitgeber noch nicht kündigen, er kann aber in der Folge eine sogenannte Änderungskündigung oder eine ordentliche Kündigung aussprechen:
- Bei einer Änderungskündigung unterbreitet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Gleichzeitig werden die aktuellen Arbeitsbedingungen aufgekündigt. Nimmt der Arbeitnehmer die vorgeschlagenen Änderungen nicht an, endet das Arbeitsverhältnis.
- Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis. Kurzarbeit sollte daher nur abgelehnt werden, wenn ein Kündigungsschutz besteht. Im Zweifel sollte diese Frage unbedingt durch einen Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.
Was tun, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbietet?
Häufig verzichtet der Arbeitgeber auf eine Kündigung und bietet stattdessen einen Aufhebungsvertrag an – als vermeintlich „einvernehmliche“ Alternative, um das Arbeitsverhältnis schneller und ohne Kündigungsschutzverfahren zu beenden.
Auch wenn ein Aufhebungsvertrag durchaus Vorteile für Arbeitnehmer mit sich bringen kann (z.B. eine angemessene Abfindung bzw. ein sehr gutes Arbeitszeugnis), ist dabei Vorsicht geboten.
Zusätzlich drohen je nach Situation Nachteile beim Arbeitslosengeld (z. B. Sperrzeit). Daher sollte ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich erst nach guter Abwägung beziehungsweise anwaltlicher Beratung unterschrieben werden.
3. Das sollten Sie tun, wenn Sie gekündigt wurden
Eine Kündigung während Kurzarbeit ist kein „rechtsfreier Raum“. Für Arbeitnehmer ist entscheidend, Fristen zu wahren, Unterlagen zu sichern und frühzeitig zu prüfen, ob die Kündigung angreifbar ist (z. B. wegen fehlender sozialer Rechtfertigung, formaler Fehler oder fehlerhafter Sozialauswahl).
Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beachten
Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, kann Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Dieses prüft dann, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam war.
Andernfalls gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – selbst, wenn sie inhaltlich eigentlich fehlerhaft ist.
Betriebsrat: Anhörung kann über Wirksamkeit entscheiden
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Erfolgt die Kündigung ohne Anhörung oder werden dem Betriebsrat nicht alle notwendigen Informationen bereitgestellt, ist sie unwirksam.
Gekündigte Arbeitnehmer sollten deshalb zeitnah klären, ob ein Betriebsrat existiert und ob eine Anhörung stattgefunden hat.
Abfindung: Nicht automatisch – aber häufig verhandelbar
Eine Abfindung ist bei Kündigungen grundsätzlich nicht automatisch garantiert. In der Praxis wird sie jedoch oft im Rahmen von Verhandlungen (z. B. im Kündigungsschutzverfahren) oder über einen Aufhebungsvertrag vereinbart.
Gerade bei Kündigungen in Kurzarbeit kann die Verhandlungsposition davon abhängen, wie gut der Arbeitgeber den Kündigungsgrund begründen kann. Insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen kann der Nachweis schwerfallen, dass nicht nur ein vorübergehender, sondern ein dauerhaft geringer Beschäftigungsbedarf besteht.
Um eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen ist es wichtig, sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
4. Dürfen Arbeitnehmer während Kurzarbeit kündigen?
Auch Arbeitnehmer dürfen während Kurzarbeit kündigen, denn die Kurzarbeit nimmt Ihnen nicht das Recht, den Arbeitsplatz zu wechseln. Es gelten die üblichen vertraglichen beziehungsweise die gesetzlichen Kündigungsfristen, häufig nach § 622 BGB.
5. Was passiert mit dem Kurzarbeitergeld nach einer Kündigung?
Gerade bei Kündigungen während Kurzarbeit müssen Sozialrecht (Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegen die Agentur für Arbeit) und Arbeitsrecht (Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber) getrennt werden. In der Praxis führt das häufig zu Missverständnissen – und zu unnötigen finanziellen Risiken.
Wann endet der Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit gilt klar: Gekündigte Arbeitnehmer können kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.
Der Hintergrund steht auch im Gesetz: Kurzarbeitergeld setzt u. a. voraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, vgl. § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.
- Es kommt nicht erst auf das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses an, sondern schon auf den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen/zugegangen ist.
- Es spielt keine Rolle, wer die Kündigung ausgesprochen hat: Auch im Fall einer Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht mehr vor.
- Auch die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags beendet den Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Wer zahlt dann während der Kündigungsfrist?
Ab Zugang der Kündigung wird grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt. In der Kündigungsfrist kommen – je nach Vereinbarung zur Kurzarbeit und den Umständen des Einzelfalls – typischerweise drei Konstellationen in Betracht:
- Vergütung entsprechend der reduzierten Arbeitszeit
- Volles Gehalt (z. B. wenn wieder voll gearbeitet wird oder Kurzarbeit nicht (mehr) wirksam greift)
- Arbeitgeber zahlt gekürztes Gehalt plus Betrag des Kurzarbeitergeldes aus eigener Tasche
Welche Variante greift, hängt stark davon ab, wie Kurzarbeit eingeführt wurde (Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag/Einzelvereinbarung) und ob es Sonderregelungen für die Kündigungsphase gibt. Es gibt keine einheitliche „Standardlösung“ für alle denkbaren Konstellationen.
Bei Kurzarbeit „Null“ ist die Situation oft besonders konfliktträchtig, weil der Arbeitnehmer dann gar keine Arbeitsleistung erbringt und in der Kündigungsfrist oft unklar ist, ob und ab wann wieder gearbeitet werden muss. Zudem gewinnt dann die Frage zusätzlich an Gewicht, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber bis zum Vertragsende eine Vergütung schuldet, weil der bisherige Ausgleich über Kurzarbeitergeld wegfällt.
Arbeitnehmer haben in dieser Situation häufig Angst, nun vielleicht überhaupt kein Geld mehr zu erhalten. Nahe liegt jedoch die Annahme, dass der Arbeitgeber weiterhin zumindest den Betrag selbst zahlen muss, der sonst als Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit über ihn ausgezahlt worden wäre. Es gibt hierzu allerdings keine rechtliche Eindeutigkeit.
6. Fazit
- Kurzarbeit schützt nicht automatisch vor Kündigungen – eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich auch während Kurzarbeit möglich.
- Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber allerdings besonders gut begründen, warum der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt, obwohl Kurzarbeit meist nur einen vorübergehenden Arbeitsausfall abfedern soll.
- Arbeitnehmer können ebenfalls während Kurzarbeit kündigen; es gelten die normalen Kündigungsfristen.
- Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden; bei einer Kündigung fällt der Anspruch meist weg.
- Wer eine Kündigung angreifen will, muss regelmäßig die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beachten.
- Eine Abfindung gibt es nicht automatisch – sie ist aber häufig verhandelbar, vor allem wenn die Kündigung rechtliche Schwächen hat.
- Ein Aufhebungsvertrag sollte während Kurzarbeit nur nach genauer Prüfung unterschrieben werden, weil dadurch finanzielle Nachteile entstehen können.