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Verdachtskündigung (z.B. bei Diebstahl): Voraussetzungen – Anhörung – Frist

Ein Fehlverhalten oder ein ernster Pflichtverstoß können bei Arbeitnehmern zu einer sogenannten Verdachtskündigung führen. Wie der Name schon sagt, fehlt dabei jedoch ein Beweis. Wann ist unter solchen Umständen eine Kündigung erlaubt?

1. Was ist eine Verdachtskündigung und wann ist sie zulässig?

Das bewiesene Fehlverhalten eines Arbeitnehmers führt bei entsprechendem Gewicht zu einer verhaltensbedingten Kündigung. Diese kann ordentlich mit Kündigungsfrist oder außerordentlich und fristlos erfolgen. Voraussetzung ist eine vorherige, erfolglose Abmahnung, auf die nur bei besonders schweren Vertrauensbrüchen verzichtet werden kann.

Zu einer Verdachtskündigung kommt es, wenn zwar keine Beweise für ein Fehlverhalten oder eine gegen den Arbeitgeber gerichtete Straftat des Arbeitnehmers vorliegen, aber ein dringender Verdacht gegen ihn besteht.  Die Arbeitsgerichte stellen an eine Kündigung auf Verdacht jedoch strenge Anforderungen.

Eine Verdachtskündigung erfolgt meist außerordentlich und fristlos und zusätzlich – für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist – hilfsweise als ordentliche Kündigung mit Frist. Auch für eine ordentliche Kündigung muss ein dringender Verdacht auf ein Fehlverhalten vorliegen, welches den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigen würde. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (BAG, Urteil vom 18. Juni 2015, Az. 2 AZR 256/14).

2. Warum kann ein Verdacht für eine Kündigung ausreichen?

In der Praxis kommen immer wieder Fälle vor, in denen es zwar keinen direkten Beweis gibt, aber kaum jemand anderes in Frage kommt.

Der Gesetzgeber ermöglicht in solchen Fällen eine Verdachtskündigung, weil es dabei nicht um eine strafrechtliche Bestrafung geht. Ein Arbeitsvertrag ist vielmehr ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis, bei dem das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheidend ist und die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit bildet. Ist dieses Vertrauen zerstört, kann eine Beendigung des Vertrages der einzige Weg sein.

3. Welche Voraussetzungen müssen für eine Verdachtskündigung erfüllt sein?

Anders als bei der Kündigung wegen eines erwiesenen Fehlverhaltens handelt es sich bei der Kündigung auf Verdacht immer um eine personenbedingte Kündigung und nicht um eine verhaltensbedingte. Laut Bundesarbeitsgericht ist der Kündigungsgrund hier nicht die bewiesene Tat, sondern die Zerstörung des Vertrauens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 31. Januar 2019, Az. 2 AZR 426/18).

Die Folge: Für eine Verdachtskündigung ist keine vorherige, erfolglose Abmahnung nötig.

Ausnahme: Der Verdacht bezieht sich auf einen Bagatelldiebstahl. Das Bundesarbeitsgericht hat hier im bekannten Fall der Supermarktkassiererin „Emmily“ – es ging um die mögliche Aneignung von zwei Pfandbons im Wert von 1,30 Euro – betont, dass auch bei Vermögensdelikten der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt. Demnach ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel wie die Abmahnung gibt, um eine Vertragsstörung für die Zukunft zu beseitigen (BAG, Urteil vom 10.6.2010, Az. 2 AZR 541/09).

Voraussetzung für eine solche Kündigung ist ein dringender Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine erhebliche Pflichtverletzung oder Straftat begangen hat, die für sich genommen Grund genug für eine außerordentliche und fristlose Kündigung wäre.

Voraussetzungen der Verdachtskündigung im Einzelnen

Dringender Verdacht

Reine Vermutungen, Verdächtigungen oder Gerüchte reichen nicht aus. Stattdessen müssen objektive Indizien oder Beweise vorliegen, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für das vorgeworfene Fehlverhalten nahelegen.

Beispiel: In einem Unternehmen verschwinden teure Waren aus dem Lager. Ein Mitarbeiter wurde dort wiederholt gesehen, obwohl er im Lager nichts zu tun hatte. Ein gestohlener Gegenstand taucht in seinem Spind auf. Es fehlt jedoch ein echter Beweis des Diebstahls, etwa auf Video.

Erheblichkeit der Pflichtverletzung

Die Pflichtverletzung muss ausreichen, um das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Das bedeutet, dass der entsprechende Vorwurf, wenn er beweisbar wäre, einen ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen würde.

Beispiele:

  • Diebstahl am Arbeitsplatz
  • Unterschlagung von anvertrautem Geld
  • Arbeitszeitbetrug
  • Verrat von Geschäftsgeheimnissen
  • Sabotage nach Streitigkeiten.

 

Aufklärung des Sachverhalts

Der Arbeitgeber muss eine möglichst komplette Aufklärung des Sachverhalts durchführen, einschließlich einer Anhörung des Arbeitnehmers. Zur Aufklärung muss und darf er alle verfügbaren Mittel heranziehen, muss aber auch entlastende Fakten berücksichtigen.

Beispiel: Der Arbeitgeber holt nach einem Diebstahl am Arbeitsplatz Zeugenaussagen von Kunden sowie von Kollegen des verdächtigten Arbeitnehmers ein und berücksichtigt Material von Überwachungskameras. Wendet der Arbeitnehmer ein, zur Tatzeit mit einem Kollegen zu Mittag gegessen zu haben, muss auch dessen Aussage einfließen.

Fristen

Eine fristlose Verdachtskündigung darf der Arbeitgeber nur innerhalb einer kurzen Frist nach dem Vorkommnis aussprechen (siehe unten Punkt 7.). Bei einer ordentlichen Kündigung gilt dies nicht. Wartet der Arbeitgeber bei dieser jedoch vor der Kündigung längere Zeit ab, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht damit argumentieren, dass der Vertrauensverlust wohl doch nicht so groß war, dass auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre. Dann fehlt es also an der Erheblichkeit der Pflichtverletzung und die Kündigung ist angreifbar.

4. Wer trägt die Beweislast?

Das Vorliegen der objektiven Umstände, auf denen der Verdacht beruht, muss der Arbeitgeber beweisen. Dabei können durchaus auch Erkenntnisse von Strafverfolgungsbehörden berücksichtigt werden.

Urteil: Ein Arbeitgeber, der wegen eines dringenden Verdachts auf eine Straftat kündigt, darf sich Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden gegen den Arbeitnehmer zu eigen machen. Im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht reicht es jedoch nicht aus, zu behaupten, dass die Polizei einen dringenden Tatverdacht hat. Der Arbeitgeber muss die Tatsachen, auf denen dieser Verdacht beruht, vorbringen und beweisen (BAG, Urteil vom 25.10.2012, Az. 2 AZR 700/11).

5. Anhörung des Arbeitnehmers: Form – Frist – Ausnahmen

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor einer Verdachtskündigung immer anhören und ihm Gelegenheit geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dies ist Teil seiner Aufklärungspflicht hinsichtlich des Verdachts auf ein Fehlverhalten.

Ohne Anhörung ist die Verdachtskündigung unwirksam.
Wichtig: Die Gerichte haben im Laufe der Zeit festgelegt, wie die Anhörung bei einer Verdachtskündigung zu erfolgen hat. So kann sie sowohl mündlich als auch schriftlich stattfinden. Der Arbeitnehmer muss bei der mündlichen Anhörung nicht zwingend vorher über deren Zweck und Thema informiert werden (BAG, Urteil vom 12. Februar 2015, Az. 6 AZR 845/13).

Es reicht bei der Anhörung nicht aus, den Arbeitnehmer mit unsubstantiierten Vorwürfen zu konfrontieren. Der Arbeitgeber muss vielmehr sämtliche für den Verdacht erheblichen Umstände darlegen, damit sich der Arbeitnehmer dazu äußern kann. So muss er zum Beispiel die Möglichkeit haben, zeitlich und räumlich eingrenzbare Ereignisse zu bestreiten (BAG, Urteil vom 25. April 2018, Az. 2 AZR 611/17).

Der Arbeitgeber darf sich mit der Anhörung nicht beliebig Zeit lassen: Das Bundesarbeitsgericht setzt ihm eine Frist von maximal einer Woche nach Abschluss seiner eigenen Ermittlungen (BAG, Urteil vom 20. März 2014, Az. 2 AZR 1037/12).

Auf eine Anhörung des Arbeitnehmers kann nur in wenigen Fällen verzichtet werden. Beispiele:

  • der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen zu äußern; dieser hat jedoch nicht fristgerecht reagiert.
  • der Arbeitnehmer kann sich krankheitsbedingt nicht zu den Vorwürfen äußern.

 

Eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles kann in diesen Fällen ergeben, dass eine Kündigung auch ohne Anhörung gerechtfertigt ist (BAG, Urteil vom 20. März 2014, Az. 2 AZR 1037/12).

Ein längerer Urlaub gehört übrigens nicht zu den Fällen, bei denen auf eine Anhörung des Arbeitnehmers verzichtet werden kann: Laut Bundesarbeitsgericht gibt es kein generelles Kontaktverbot während des Urlaubs. Der Arbeitgeber muss daher auch im Urlaub versuchen, den Arbeitnehmer für eine Anhörung zügig zu erreichen (BAG, Urteil vom 4. Dezember 2025, Az. 2 AZR 55/25).

Wie sollten sich Arbeitnehmer bei einer Anhörung wegen des Verdachts eines Fehlverhaltens verhalten?

  • Vor der Anhörung empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung,
  • Lügen und falsche Aussagen können die eigene Position verschlechtern,
  • Entlastungsbeweise bereithalten: Gibt es Zeugen, Alibis, Dokumente oder Kameraaufzeichnungen, die den Verdacht entkräften können?

6. Beispiel: Verdachtskündigung wegen Diebstahl

Ein häufiger Anlass für eine Kündigung auf Verdacht ist ein Diebstahl am Arbeitsplatz. Es kommt dann häufig auch zu einer fristlosen Verdachtskündigung.

Mit einem solchen Fall befasste sich auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern:

Einem LKW-Fahrer war wegen Diebstahls fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt worden. Angeblich hatte er während eines außerplanmäßigen Stopps mehrere Kisten mit Spirituosen ausgeladen und sich angeeignet. Allerdings gab es keine direkten Beweise und es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass andere Personen ebenfalls Zugriff auf die Ladung hatten.

Das Gericht erinnerte daran, dass der Arbeitgeber für einen Diebstahl am Arbeitsplatz die Beweispflicht trägt, wenn er kündigen will. Hier schied eine Tatkündigung wegen eines erwiesenen Fehlverhaltens aus. Ohne stichhaltige Beweise gab es keinen Kündigungsgrund, weshalb das Gericht die erfolgte fristlose Kündigung wegen Diebstahls als unwirksam ansah.

Eine Verdachtskündigung wegen Diebstahls scheiterte daran, dass keine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers stattgefunden hatte, in der sich dieser zu den Vorwürfen hätte äußern können. Das Gericht betonte, dass die Anhörung eine Voraussetzung für eine Kündigung wegen Verdachts auf einen Diebstahl ist. Eine Verdachtskündigung ohne Anhörung sei unverhältnismäßig. Daher war die Kündigungsschutzklage in zwei Instanzen erfolgreich (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.2.2024, Az. 2 Sa 79/23).

7. Fristlose Verdachtskündigung: Welche Frist muss der Arbeitgeber trotzdem beachten?

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann jede außerordentliche und fristlose Kündigung nur innerhalb einer zweiwöchigen Frist stattfinden. Diese beginnt zu laufen, sobald der Arbeitgeber von den Tatsachen erfährt, welche für ihn den Kündigungsgrund darstellen. Während der Arbeitgeber noch damit beschäftigt ist, den Sachverhalt möglichst umfassend aufzuklären – wie zum Beispiel bei einer Verdachtskündigung – läuft die Frist noch nicht.

Wie lange die Ermittlungen des Arbeitgebers dauern dürfen, ist nirgendwo festgelegt. Allerdings muss er diese zügig durchführen, was er auch beweisen muss.

Die Zwei-Wochen-Frist beginnt nicht vor der Anhörung des Arbeitnehmers zu laufen.

8. Muss der Betriebsrat vor der Kündigung angehört werden?

Der Betriebsrat muss nach § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes vor jeder Kündigung angehört werden. Wird dies versäumt, ist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat dabei auch die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Handelt es sich um eine Verdachtskündigung, muss er auch dies ausdrücklich mitteilen, da es sich um einen eigenständigen Kündigungsgrund handelt.

Dies bedeutet auch: Beabsichtigt der Arbeitgeber gleichzeitig eine Tatkündigung wegen eines Fehlverhaltens und eine Verdachtskündigung, muss der Betriebsrat zu beiden angehört werden.

9. So können sich Arbeitnehmer gegen eine Verdachtskündigung wehren

Arbeitnehmer können sich gegen eine Verdachtskündigung wehren, indem sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Zu empfehlen ist die rechtzeitige Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht, der die Wirksamkeit der Kündigung prüfen und die Chancen vor Gericht beurteilen kann.

Wichtig ist hier die Einhaltung der Klagefrist: Die Klage ist innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung einzureichen. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird dann die Wirksamkeit der Kündigung überprüft. Ziel der Klage ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder zumindest dessen Beendigung gegen eine Abfindung.

Eine Verdachtskündigung ist häufig durch einen der folgenden Fehler angreifbar:

  • Vergessene oder unzureichende Anhörung von Arbeitnehmer oder Betriebsrat,
  • Verdachtsmomente nicht dringend genug,
  • Kündigung unverhältnismäßig (mildere Maßnahme wie Abmahnung oder Versetzung hätte ausgereicht),
  • verstrichene Zweiwochenfrist bei außerordentlicher Kündigung.

10. Fazit

  1. Eine Verdachtskündigung ist möglich, wenn ein dringender Verdacht auf eine erhebliche Pflichtverletzung oder Straftat besteht, obwohl die Tat nicht vollständig bewiesen werden kann.
  2. Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt umfassend aufklären und dabei auch entlastende Umstände berücksichtigen. Bloße Vermutungen oder Gerüchte reichen aber nicht aus: Es müssen objektive und belastbare Indizien für einen dringenden Verdacht vorgelegt werden.
  3. Vor Ausspruch der Verdachtskündigung muss der Arbeitnehmer angehört werden und Gelegenheit erhalten, sich konkret zu den Vorwürfen zu äußern.
  4. Eine außerordentliche Verdachtskündigung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist erklärt werden. Diese beginnt, sobald der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgeblichen Umständen erfahren hat, jedoch nicht vor der Anhörung des Arbeitnehmers.
  5. Der Betriebsrat muss vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört und ausdrücklich über den Kündigungsgrund der Verdachtskündigung informiert werden.
  6. Eine Verdachtskündigung kann sowohl außerordentlich und fristlos als auch ordentlich mit Kündigungsfrist ausgesprochen werden. In der Praxis kündigen viele Arbeitgeber fristlos und hilfsweise ordentlich mit Frist.
  7. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.